Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23l Zulage für Bergführer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23l#abs-1 (1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als
eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 150 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23l#abs-2 (2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23l#abs-3 (3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 60 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23l#abs-4 (4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 100 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 40 Euro monatlich gewährt.
Änderungsverlauf
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 23l geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2163)
BGBl. 2015 I S. 2163
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23l geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23l geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.