Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23l Zulage für Bergführer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23l#abs-1 (1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als
eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 150 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23l#abs-2 (2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23l#abs-3 (3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 60 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23l#abs-4 (4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 100 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 40 Euro monatlich gewährt.